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Regelungen für geringfügige Bauvorhaben nach § 16(1) (Bgld. BauG)
Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen (Bauanzeige § 16(1)).
Geringfügige Bauvorhaben sind z. B.:
- Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²
- freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²
- Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe
- nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen
- Balkon- und Loggienverglasungen
- Wärmepumpen im Freien und Klimaanagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB an der Grundstücksgrenze.
Download:
Bauanzeige § 16(1) (Bgld. BauG)
Öffnungszeiten Gemeindeamt
Parteienverkehr:
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08:00 - 12:00 Uhr
Amtsstunden:
Montag, Dienstag, Donnerstag:
07:30 - 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
07:30 - 12:00 Uhr und
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Sprechstunde des Bürgermeisters:
nach tel. Vereinbarung unter
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